I. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss
a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern, etc, abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde. b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluß einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluß und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc, verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

b) Eine Verzinsung von Voraus- oder Akontozahlungen findet nicht statt.

c) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% per anno zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten. Von uns gewährte Rabatte der letzten 12 Monate werden bei Zahlungsverzug auch nur einer Rechnung von mehr als 14 Tagen zurück verrechnet.

V. Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über d as Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten. c) Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

VI. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal €15,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von €10,00 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, zB die tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes.

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Verpackung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw organisiert. Dabei werden für Transport bzw Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Manipulationsaufwand, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Nicht retournierte Europaletten werden mit 10,00 pro Stück verrechnet.

b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Handelt es sich um eine verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden selbst zu einem angemessenen Preis zu veräußern.

c) Für Lieferungen an uns ist das jeweils vorgeschriebene Transportunterneh-men/Spedition zu verwenden. Verstößt der Lieferant gegen diese Vorgaben hat der uns die dadurch entstandenen Mehrkosten in voller Höhe zu ersetzen.

VIII. Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Käufer über.

IX. Lieferfrist, Pönale
a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu sechs Woche zu überschreiten. Innerhalb dieser Frist sind wir berechtigt, rückständige Waren ohne weitere Rücksprache auszuliefern. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig.

c) Bei Lieferhindernisse die durch höherer Gewalt, Lieferverzögerungen unserer Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskräfte-, Energie-, oder Rohstoffmangel, Streik, behördliche Maßnahmen verursacht wurden, sind wir von unserer Lieferverpflichtung unter Ausschluss von Schadensersatzforderungen ganz oder teilweise befreit.

d) bei Lieferverzug eines Lieferanten sind wir berechtigt ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegendes, verschuldensunabhängiges Pönale in der Höhe von 5% des Bruttorechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Verspätung, maximal jedoch 50% des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. Die Geltendmachung eines allenfalls darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in 8020 Graz Asperngasse 4.

XI. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Gewicht sowie Abweichungen von Abbildungen in unseren Prospekten oder sonstigen Aussendungen etc).

XII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

b) Im Sinne der § 377f UGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen zwei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen zwei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

c) Bei Lieferung von Sekunda, Partieware oder Restposten ist die Geltendmachung von optischen Mängeln und Qualitätsmängeln ausgeschlossen.

XIII. Schadenersatz
a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

c) Die Höhe allfälliger Schadenersatzansprüche gegen uns ist er mit der Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung beschränken. Der Ersatz von entgangenem Gewinn und anderen Folgeschäden ist ausgeschlossen.

XIV. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
a) Alle Kaufgegenstände bzw. die Ware bleiben bis zur Vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbunden Kosten und Spesen in unserm Eigentum. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen.

b) Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.

d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vereinigung erlischt ohne weiteres, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches mangels Vermögens abgewiesen wird.

f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

XVI. Forderungsabtretungen, Zurückbehaltung, Aufrechnungsverbot
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Unsere Kunden sind verpflichtet, die für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlichen Vermerke in ihren Büchern und auf ihren Rechnungen zu setzen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegener in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.

b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

c) Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

d) Der Vertragspartner ist nicht berichtigt, allenfalls bestehende Gegenforderungen mit uns zustehenden Forderungen aufzurechnen, es sei denn, Gegenforderungen sind schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.

XVII. Terminsverlust
a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

XVIII. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für 8020 Graz ausschließlich örtlich zuständig.

XIX. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

XX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht